ovz  
 Omnibus Vermittlungs Zentrale Heidelberg GmbH 

   ... seit 1980 Vermittlungen, Busanmietungen und Koordination 

     von Busreisen für Unternehmen und Endkunden. 
Tel: +49 (0) 6224 93990
info@ovz.de
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Partnerschaftsvereinbarung zwischen


OVZ - Omnibus Vermittlungs Zentrale Heidelberg GmbH

Hauptstr. 148

D-69207 Sandhausen


und


Firma  
Strasse  
Land  
PLZ  
Ort  
Telefon  
Mobil  
Fax  
E-Mail  
Ansprechpartner  
Beitrittsdatum  
Ust Ident Nr  (die MwSt entfällt für OVZ-Partner aus EU-Ländern nur bei Angabe der USt-IDNr.)
Zahlungsart  Bei Rechnung nur ½-jährliche oder jährliche Zahlungsweise möglich.
Bei Lastschrift benötigen wir eine Einzugsermächtigung.
Konto  
BLZ  
Bank  
Zahlungsweise 
 monatlich* ¼-jährlich* ½-jährlich jährlich
OVZ-Grundpaket      
Zweigstellenpaket      
Omnibushändlerpaket      
 * Nur bei Lastschrift möglich.
 
Zuzüglich einmalige Aufnahmegebühr: € 80,00
Alle angegebenen Preise zzgl. MwSt.
 
Bezirkssparkasse Heidelberg Kto. 8958 (672 500 20) Heidelberg Volksbank Kto. 20 116 005 (672 900 00)
IBA-NR.: DE04 6725 0020 0000 0089 58 SWIFT-BIC.: SOLADES1HDB UST.-Nr.:3249678385 UST-Identnr.: 143451248
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der OVZ sind wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages.
 
AGB  Ich habe die allgemeinen Geschäftsbedingungen der OVZ gelesen und stimme diesen zu.
Partner  Ja ich möchte Partner der OVZ werden.


 

Allgemeine Geschäftsbedingungen


der OVZ Omnibus Vermittlungs Zentrale Heidelberg GmbH ( nachfolgend OVZ )


1. Leistungen

Die OVZ übernimmt im Rahmen dieses Vertrages Koordinierungsfunktionen und Vermittlungsmöglichkeiten vorwiegend zwischen Personenbeförderungsunternehmen und trägt damit zur optimalen Auslastung von Buskapazitäten bei. Darüber hinaus stellt die OVZ ein reichhaltiges Serviceangebot zur Verfügung, welches jedoch nicht verbindlicher Bestandteil dieses Vertrages ist.

2. Vergütung

Die vertraglich vereinbarte Vergütung bleibt zunächst für die Dauer von zwei Jahren seit Vertragsschluss verbindlich. In Abständen von zwei Jahren behält sich jedoch die OVZ eine 8,5% nicht übersteigende Preisanpassung vor, die unter Vorraussetzung Vertragsbestandteil wird:
Dem Vertragspartner wird die Preiserhöhung schriftlich mitgeteilt. Er erhält sodann die Gelegenheit, innerhalb einer Frist von 10 Tagen der Preiserhöhung schriftlich zu widersprechen, wobei der Widerspruch innerhalb der Frist der OVZ zugegangen sein muss. Geht der Widerspruch nicht fristgerecht ein, so gilt mit Beginn des kommenden Vertragsjahres, das auf die Preiserhöhung folgt, der neue Preis. Die OVZ verpflichtet sich, den Vertragspartner bei Beginn der Widerspruchsfrist auf die Bedeutung seines Schweigens hinzuweisen.

3. Zahlungen

Zahlungen müssen innerhalb einer Frist von 7 Werktagen nach Vertragsschluss bzw. nach Rechnungsstellung erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Tag der Überweisung an. Ist der Vertragspartner Kaufmann, der nicht zu den in § 4 HGB bezeichneten Gewerbebetreibenden zählt, so kommt er nach Ablauf der Zahlungsfrist ohne weitere Mahnung in Verzug.

4. Kündigung

Der Vertrag kann von beiden Seiten schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Vertragsjahres gekündigt werden. Für den Fall der Kündigung durch den Vertragspartner bestehen gegen die OVZ keine anteiligen Rückforderungsansprüche bzgl. solcher Vergütungen, die für einen Zeitraum gezahlt wurden, der zum Zeitpunkt der Kündigung ein Jahr unterschreitet. Das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

5. Unberechtigte Weitervermittlung

Dem Vertragspartner ist es untersagt, ohne ausdrückliches schriftliches Einverständnis der OVZ Informationen und Aufträge, die er von der OVZ erhalten hat, sei es unmittelbar oder mittelbar durch Vertragspartner der OVZ, an Dritte weiterzugeben. Der Vertragspartner verpflichtet sich, im Falle der Weitergabe von Informationen und Aufträgen an andere Vertragspartner, die OVZ stets als Informations- oder Auftragsquelle zu benennen. Handelt der Vertragspartner dieser Verpflichtung zuwider, so zahlt er als Vertragsstrafe für jeden Einzelfall des Pflichtverstoßes und unter Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhanges einen Betrag in Höhe von € 2.500,-. Darüber hinaus ist die OVZ zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.

6. Verjährung

Ansprüche von Vertragspartnern, die Kaufleute sind und nicht zu den in § 4 HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehören, verjähren in drei Monaten. Im übrigen beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate.

7. Haftungsausschluss

Die OVZ zeichnet sich ausser für grobes Verschulden und Vorsatz von jeglicher Haftung - insbesondere wegen Mangelfolgeschäden - frei. In dem Haftungsausschluss sind die OVZ, deren Organe, Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie Dritte, die im Rahmen der Geschäftstätigkeit der OVZ für diese tätig werden, eingeschlossen. Sollte dem Vertragspartner im Rahmen eines Auftrages ein Schaden dadurch entstehen, dass ein Dritter, an den Aufträge vermittelt wurden, die ihm übertragene Leistung nicht oder nicht fehlerfrei erbringt, so haftet die OVZ nicht. Die OVZ ist in ihrer Tätigkeit im wesentlichen von den Zusagen Dritter abhängig. Aus diesem Grund kann die OVZ für eventuelle Falschinformationen keine Haftung übernehmen.

8. Gerichtsstand

Ist der Kunde Kaufmann, der nicht zu den in § 4 HGB bezeichneten Gewerbebetreibenden zählt, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, so ist als Gerichtsstand ausschliesslich das Gericht der Niederlassung der OVZ zuständig.