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OVZ - Omnibus Vermittlungs Zentrale Heidelberg GmbH
Hauptstr. 148
D-69207 Sandhausen
und
der OVZ Omnibus Vermittlungs Zentrale Heidelberg GmbH ( nachfolgend OVZ )
1. Leistungen
Die OVZ übernimmt im Rahmen dieses Vertrages Koordinierungsfunktionen und Vermittlungsmöglichkeiten vorwiegend zwischen Personenbeförderungsunternehmen und trägt damit zur optimalen Auslastung von Buskapazitäten bei. Darüber hinaus stellt die OVZ ein reichhaltiges Serviceangebot zur Verfügung, welches jedoch nicht verbindlicher Bestandteil dieses Vertrages ist.
2. Vergütung
Die vertraglich vereinbarte Vergütung bleibt zunächst für die Dauer von zwei Jahren seit Vertragsschluss verbindlich. In Abständen von zwei Jahren behält sich jedoch die OVZ eine 8,5% nicht übersteigende Preisanpassung vor, die unter Vorraussetzung Vertragsbestandteil wird:
Dem Vertragspartner wird die Preiserhöhung schriftlich mitgeteilt. Er erhält sodann die Gelegenheit, innerhalb einer Frist von 10 Tagen der Preiserhöhung schriftlich zu widersprechen, wobei der Widerspruch innerhalb der Frist der OVZ zugegangen sein muss. Geht der Widerspruch nicht fristgerecht ein, so gilt mit Beginn des kommenden Vertragsjahres, das auf die Preiserhöhung folgt, der neue Preis. Die OVZ verpflichtet sich, den Vertragspartner bei Beginn der Widerspruchsfrist auf die Bedeutung seines Schweigens hinzuweisen.
3. Zahlungen
Zahlungen müssen innerhalb einer Frist von 7 Werktagen nach Vertragsschluss bzw. nach Rechnungsstellung erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Tag der Überweisung an. Ist der Vertragspartner Kaufmann, der nicht zu den in § 4 HGB bezeichneten Gewerbebetreibenden zählt, so kommt er nach Ablauf der Zahlungsfrist ohne weitere Mahnung in Verzug.
4. Kündigung
Der Vertrag kann von beiden Seiten schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Vertragsjahres gekündigt werden. Für den Fall der Kündigung durch den Vertragspartner bestehen gegen die OVZ keine anteiligen Rückforderungsansprüche bzgl. solcher Vergütungen, die für einen Zeitraum gezahlt wurden, der zum Zeitpunkt der Kündigung ein Jahr unterschreitet. Das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
5. Unberechtigte Weitervermittlung
Dem Vertragspartner ist es untersagt, ohne ausdrückliches schriftliches Einverständnis der OVZ Informationen und Aufträge, die er von der OVZ erhalten hat, sei es unmittelbar oder mittelbar durch Vertragspartner der OVZ, an Dritte weiterzugeben. Der Vertragspartner verpflichtet sich, im Falle der Weitergabe von Informationen und Aufträgen an andere Vertragspartner, die OVZ stets als Informations- oder Auftragsquelle zu benennen. Handelt der Vertragspartner dieser Verpflichtung zuwider, so zahlt er als Vertragsstrafe für jeden Einzelfall des Pflichtverstoßes und unter Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhanges einen Betrag in Höhe von € 2.500,-. Darüber hinaus ist die OVZ zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.
6. Verjährung
Ansprüche von Vertragspartnern, die Kaufleute sind und nicht zu den in § 4 HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehören, verjähren in drei Monaten. Im übrigen beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate.
7. Haftungsausschluss
Die OVZ zeichnet sich ausser für grobes Verschulden und Vorsatz von jeglicher Haftung - insbesondere wegen Mangelfolgeschäden - frei. In dem Haftungsausschluss sind die OVZ, deren Organe, Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie Dritte, die im Rahmen der Geschäftstätigkeit der OVZ für diese tätig werden, eingeschlossen. Sollte dem Vertragspartner im Rahmen eines Auftrages ein Schaden dadurch entstehen, dass ein Dritter, an den Aufträge vermittelt wurden, die ihm übertragene Leistung nicht oder nicht fehlerfrei erbringt, so haftet die OVZ nicht. Die OVZ ist in ihrer Tätigkeit im wesentlichen von den Zusagen Dritter abhängig. Aus diesem Grund kann die OVZ für eventuelle Falschinformationen keine Haftung übernehmen.
8. Gerichtsstand
Ist der Kunde Kaufmann, der nicht zu den in § 4 HGB bezeichneten Gewerbebetreibenden zählt, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, so ist als Gerichtsstand ausschliesslich das Gericht der Niederlassung der OVZ zuständig.